Rechtsgebiete

Agrarrecht

 „Denn wäre nicht der Bauer, so hättest du kein Brot“

Diese Worte schrieb Adelbert von Chamisso bereits im Jahre 1831. Damals und heute gehört der Beruf des Landwirts zu den wichtigsten Berufszweigen der Welt. Der Unterschied besteht wohl allein darin, dass der Beruf des Landwirts im Wandel der Zeit weit komplexer geworden ist als früher.

Auch in rechtlicher Hinsicht haben Landwirte inzwischen ein komplexes Regelungssystem, das von stetiger Veränderung und Erweiterung geprägt ist, zu beachten.

Geboren und aufgewachsen in der stark landwirtschaftlich geprägten Gäubodenregion, der „Kornkammer Bayerns“, wissen wir um die Wichtigkeit und Bedeutung des Berufszweigs der Landwirtschaft und wollen hierzu als Anwälte mit dem entsprechendem rechtlichen Wissen beisteuern. Frau Rechtsanwältin Birgitta Englberger entstammt zudem selbst einem landwirtschaftlichem Betrieb, der bereits seit mehreren Generationen in der Familie liegt und inzwischen von Ihrem Ehemann, einem Agraringenieur, weiterbewirtschaftet wird. Mit den allgemeinen Strukturen eines landwirtschaftlichen Betriebs ist sie somit direkt vertraut.

Gerne helfen wir Ihnen in folgenden agrarspezifischen Bereichen weiter: Landpachtrecht, Beihilfenrecht, Öffentliches Baurecht in der Landwirtschaft, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Unternehmensnachfolge in der Landwirtschaft und landwirtschaftliches Erbrecht.

Arbeitsrecht

Von A wie Abfindung über K wie Kündigung bis Z wie Zeugnis.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Oder einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt?

Unser Rat vorab: Unterschreiben Sie nichts ohne Prüfung durch den Anwalt!

Wir vertreten Sie zum einen außergerichtlich, zum anderen begleiten unsere Volljuristen Sie aber auch durch alle Stadien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis hin zur letzten Instanz.

Weiter stehen wir Ihnen bei Fragen der Befristung, Urlaubsabgeltung, Arbeitsvertrag, Abmahnung mit Rat und vor allen Dingen auch Tat zur Seite. Egal, in welcher arbeitsrechtlichen Frage Sie Rechtsbeistand benötigen, wir sind für Sie da.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Straubing versteht sich als Interessenvertreter und verfolgt die individuell erarbeitete Strategie mit der gebotenen Härte.

Erbrecht

Erbfall. Pflichtteil. Vermächtnis. Auflage. Erbengemeinschaft. Testament.

Der Tod eines Menschen bringt für die Hinterbliebenen schon genügend Belastungen mit sich. Das Erbrecht ist eines der komplexesten Rechtsgebiete im deutschen Zivilrecht.

Brauche ich einen Erbschein? Kann mein Erbanspruch verjähren? Wie erfahre ich, welche Gegenstände und welches Vermögen der Erblasser hinterlassen hat? Wie mache ich meinen Pflichtteil geltend?

Diese und andere Fragen im Kontext des Nachlasses gilt es zu klären. Wir zeigen Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten auf und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung. Aber auch in Vorsorgefragen wie Testament oder die Vorbereitung eines Erbvertrages gilt:

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Anliegen und Fragen im Zusammenhang mit den Themen Erben und Vererben.

Familienrecht

Trennung. Scheidung. Ehewohnung. Umgang mit den Kindern. Elterliche Sorge. Kindesunterhalt. Trennungsunterhalt. Nachehelicher Unterhalt.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Familienrechts. Eine gesamtheitliche und nachhaltige Rechtsvertretung, getragen vom Willen des Mandanten ist uns Anwälten genauso wichtig wie eine individuelle, effektive Strategie, um jahrelange Streitverfahren zu vermeiden, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Bereits im Trennungsjahr kann eine Lösung beispielsweise für die Angelegenheiten Versorgungsausgleich (Rentenausgleich), Unterhalt, Hausrat, Güterrecht/Zugewinn erarbeitet werden, um die Scheidung lediglich als Verfahrensabschluss verstanden zu wissen. Gleichwohl zögern wir nicht, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, wenn eine außergerichtliche Verständigung nicht zielführend ist.

Herr Rechtsanwalt Wolf hat im Juli 2020 den theoretischen Ausbildungsabschnitt für den Fachanwalt im Familienrecht mit Erfolg abgelegt.

Immissionsschutzrecht

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

All dies sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Immissionen, die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atomsphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirken können.

Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Um diesen Zweck zu erreichen, bedürfen beispielsweise die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in einem besonderem Maße dafür geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Zudem unterliegen die Betreiber solcher Anlagen verschiedenen umweltschutzrechtlichen Vorgaben.

Wir beraten sowohl Betreiber solcher Anlagen bei Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) als auch Drittbetroffene, die sich gegen solche Anlagen zur Wehr setzen möchten.

Ergänzt wird das Bundes-Immissionsschutzgesetz zudem durch zahlreiche Verordnungen, wie z.B. die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Von entscheidender Bedeutung sind zudem auch die Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).

Auch in derartigen Fällen, wie Lärmbetroffenheit bzw. Lärmschutz, stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite. Gegebenenfalls können in solchen Konstellationen beispielsweise Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.

Öffentliches Baurecht

Bauantrag und Baugenehmigung – Zwei Wörter, die für Bauherren und Nachbarn so viele Fragen mit sich bringen.

Bauordnungsrecht

Wir beraten und vertreten Sie umfassend im Bereich des Öffentlichen Baurechts in Fragen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts.

  • Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für mein Bauvorhaben?
  • Wann ist ausnahmsweise keine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben erforderlich (Stichwort: verfahrensfreie und genehmigungsfreigestellte Vorhaben)?
  • Sollte ich vor Einreichung des Bauantrags eine Bauvoranfrage stellen?
  • Meine Baugenehmigung wurde mir unter Nebenbestimmungen erteilt. Ist dies rechtmäßig?
  • Der Bauantrag für mein Bauvorhaben wurde abgelehnt. Was kann ich jetzt tun?
  • Kann ich mich als Nachbar gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, die einem anderen erteilt wurde?
  • Ich habe eine Baueinstellung/Nutzungsuntersagung/Beseitigungsanordnung erhalten. Was kann ich jetzt tun?

Diese und viele weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne.

Bauplanungsrecht

Auch in bauplanungsrechtlichen Angelegenheiten stehen wir Ihnen umfassend zur Verfügung und geben Ihnen zum Beispiel Antworten auf folgende Fragen:

  • Mein Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans/Flächennutzungsplans und widerspricht dessen Festsetzungen. Was kann ich tun? Ist der Bebauungsplan/Flächennutzungsplan überhaupt rechtmäßig?
  • In welchen Fällen ist eine Ausnahme/Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans möglich?
  • Mein Bauvorhaben wurde zurückgestellt. Was kann ich tun?
  • Die Gemeinde hat eine Veränderungssperre erlassen. Zu Recht?

Für diese und weitere Anliegen im Bereich des Bauplanungsrechts stehen wir gerne zur Verfügung.

Polizei- und Sicherheitsrecht

Polizeirecht

Identitätsfeststellung. Durchsuchung. Platzverweisung. Sicherstellung. Verwahrung. Verwertung. polizeilicher Zwang.

Das alles sind polizeiliche Maßnahmen, die rechtmäßig sein müssen. Sofern Sie als Bürger Adressat polizeilicher Maßnahmen geworden sind, kann die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns auch gerichtlich überprüft werden. Gerne prüfen wir in solchen Fällen die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns und informieren Sie über die Erfolgsaussichten einer Klage. Sofern eine Klage zielführend erscheint, erheben wir diese gerne für Sie und begleiten Sie durch das gerichtliche Verfahren. Unter Umständen können auch Entschädigungsansprüche in Betracht kommen.

 

Sicherheitsrecht

Neben der Behörde der Polizei im institutionellen Sinn gibt es noch die sog. Sicherheitsbehörden. Hierzu gehören in Bayern die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern. Auch diese können aufgrund unterschiedlicher Handlungsmöglichkeiten Maßnahmen gegenüber dem Bürger erlassen.

Die Handlungsmöglichkeiten der Sicherheitsbehörde bestehen zum einem im Erlass von Verwaltungsakten in Form von Einzelfallanordnungen und zum anderen im Erlass sicherheitsrechtlicher Verordnungen.

Befugnisnormen für den Erlass sicherheitsrechtlicher Verwaltungsakte oder Verordnungen können sich sowohl aus dem allgemeinen Sicherheitsrecht als auch aus dem besonderen Sicherheitsrecht ergeben. Das allgemeine Sicherheitsrecht ist in Bayern im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) geregelt. Das besondere Sicherheitsrecht ist dagegen in vielen Spezialgesetzen geregelt, wie z.B. im Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG), dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), der Bayerischen Bauordnung (BayBO), dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) usw.

Auch beim Erlass sicherheitsrechtlicher Maßnahmen gegen den Bürger gilt, dass diese rechtmäßig sein müssen. Gerne beraten wir Sie auch zum Thema Rechtmäßigkeit sicherheitsrechtlicher Verordnungen und Verwaltungsakte und erörtern mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens gegen die konkrete sicherheitsrechtliche Maßnahme.

Strafrecht

Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. Hausdurchsuchung. Strafbefehl. Erkennungsdienstliche Maßnahmen.

Speziell im Rechtsgebiet des Strafrechts bekommt man als Beschuldigter schnell die ganze Härte der Strafverfolgungsbehörden zu spüren. Für viele Mandanten eine absolute Ausnahmesituation. Um hier ein rechtsstaatliches Verfahren garantiert zu bekommen, ist es ratsam, einen Verteidiger zu beauftragen, der umgehend die Einhaltung Ihrer Rechte prüft und die nötigen Schritte veranlasst.

Schützen Sie sich selbst und nehmen von vorschnellen Einlassungen bei Ermittlungsbehörden Abstand. Sie sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.

Einer der wichtigsten Grundsätze des Strafverfahrensrechts ist das Recht zu schweigen. Der sogenannte nemo-tenetur Grundsatz verbrieft das Selbstbelastungsverbot, d. h. man muss zu den erhobenen Vorwürfen nichts sagen. Als Beschuldigter hat man zudem ein gesetzlich verankertes Recht, zu jeder Zeit einen Strafverteidiger seiner Wahl zu beauftragen. Auch Verwandte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht und müssen Sie schon gar nicht belasten.

Nur der Anwalt für Strafrecht kennt Ihre Rechte!

Unfallregulierung

Verkehrsunfall. Totalschaden. Reparaturkosten. Abschleppkosten. Fiktive Abrechnung. Schmerzensgeld.

Ein Verkehrsunfall verschafft den Beteiligten schon genug Ärger. Nun auch noch mit der gegnerischen Versicherung um Quote und gekürzte Zahlungsansprüche streiten?

Genau das übernehmen wir für Sie. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung im Bereich Verkehrsrecht setzen wir Ihre berechtigten Ansprüche beim Gegner für Sie durch und kämpfen bis das gebotene Ziel erreicht ist.

Was viele Mandanten nicht wissen:

Bei einer Alleinhaftung des Gegners und vollständiger Regulierung kostet die Beauftragung eines Anwaltes der Wahl keinen einzigen Cent.

Lassen Sie sich diese Mühen von uns abnehmen und schicken uns eine Unfallschilderung per E-Mail an info@wolfenglberger.de. Eine Ersteinschätzung bzw. ein Orientierungsgespräch (nicht Erstberatung) ist kostenlos.

Verfassungsrecht

Eigentumsgrundrecht. Berufsfreiheit. Meinungsfreiheit. Versammlungsfreiheit. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Vereinigungsfreiheit. Unverletzlichkeit der Wohnung. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Freiheit der Person. Allgemeine Handlungsfreiheit. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Allgemeiner Gleichheitssatz.

All das sind Grundrechte des Grundgesetzes, welches die Verfassung und das rechtliche Fundament der Bundesrepublik Deutschland bildet. Grundrechte sind elementar für die Beantwortung verfassungsrechtlicher Fragen, die sich nahezu in allen Rechtsgebieten stellen. So stellen sich Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten sowie Fragen im Zusammenhang mit weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wie z. B. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht nur im Öffentlichen Recht, sondern häufig auch im Straf- und Zivilrecht.

Sollten Sie sich in Ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt fühlen, so beraten und vertreten wir Sie gerne im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns. Sofern es zielführend erscheint, zögern wir auch nicht, eine Verfassungsbeschwerde oder Popularklage für Sie anzustrengen.

Vertragsgestaltung

Verträge sind zum Vertragen da heißt es im Volksmund.

So einfach ist es dann im Rechtsalltag gerade nicht. Einen nicht zu unterschätzenden Vorteil haben Verträge bzw. Verfügungen jedoch:

Sie bieten die Möglichkeit, die gesetzgeberischen Spielräume präventiv auszuschöpfen und sich dadurch unter Umständen viel Ärger und Kosten zu ersparen.

Wir beraten Sie im Zusammenhang mit den Angelegenheiten:

Erbvertrag • Testament • Ehevertrag • Arbeitsvertrag • Mietvertrag • General- und Vorsorgevollmacht • Patientenverfügung • Sorgerechtsverfügung • Landwirtschaftliche Hofnachfolge, Übergabevertrag • Unternehmenskauf • Kaufvertrag für alle Fahrzeuge

Selbstverständlich bereiten wir die individuell erstellten Verträge vor und betreuen die Abwicklung von der ersten Idee bis zur Unterschrift.